Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 32 SA 67/15

32 SA 67/15Obergericht30.12.2015

Regest

Benennt der Kläger im Rahmen eines Verweisungsantrages ein unzuständiges Gericht, ist er an diese Wahl nicht gem. § 35 ZPO gebunden, weil sie sich nicht auf einen bestehenden Gerichtsstand bezieht. Es steht dem Kläger dann frei, durch einen weiteren Verweisungsantrag seine Wahl erneut auszuüben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 67/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-30

Aktenzeichen: 32 SA 67/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1230.32SA67.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 35, 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Benennt der Kläger im Rahmen eines Verweisungsantrages ein unzuständiges Gericht, ist er an diese Wahl nicht gem. § 35 ZPO gebunden, weil sie sich nicht auf einen bestehenden Gerichtsstand bezieht. Es steht dem Kläger dann frei, durch einen weiteren Verweisungsantrag seine Wahl erneut auszuüben.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht C-Q-X.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.