Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-05, 4 RBs 320/15

4 RBs 320/15Obergericht05.01.2016

Regest

Bei der Überprüfung auf die Sachrüge hin steht dem Senat, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden hat, der gesamte Akteninhalt offen. Die Regel, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die im Urteil getroffenen Feststellungen (hier) zur Rechtsfolgefrage gebunden ist, gilt hier nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 320/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-05

Aktenzeichen: 4 RBs 320/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0105.4RBS320.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 72

Leitsätze

Bei der Überprüfung auf die Sachrüge hin steht dem Senat, wenn das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden hat, der gesamte Akteninhalt offen. Die Regel, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die im Urteil getroffenen Feststellungen (hier) zur Rechtsfolgefrage gebunden ist, gilt hier nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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