4 Ws 435/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-05, 4 Ws 435/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-05, 4 Ws 435/15
4 Ws 435/15Obergericht05.01.2016
Regest
1. Für eine Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung muss die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung jedenfalls größer sein als die Wahrscheinlichkeit der Nichtbewährung, um überhaupt die Möglichkeit einer Maßregelaussetzung zur Bewährung zu eröffnen. Das besagt aber noch nichts darüber aus, um wieviel größer die Wahr-scheinlichkeit der Legalbewährung gegenüber der der Nichtbewährung - je nach Schwere der zu erwartenden Straftaten - sein muss, um im konkreten Fall tatsächlich zu einer dem Verurteilten günstigen Entscheidung zu gelangen. Eine nur ganz ge¬ringfügig größere Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung gegenüber der Nichtbe¬währung begründet für sich genommen - jedenfalls wenn es um die Maßregel der Sicherungsverwahrung geht – grds. noch keine günstige Prognose i.S.d. § 67d Abs. 2 StGB, da die Wahrschein¬lichkeit für eine Legalbewährung um so höher sein muss, je schwerer der Scha¬den im Falle eines Rückfalls wäre. 2. Drohen von dem Verurteilten bei einem Rückfall sehr schwere Sexual- bzw. Körperver-letzungsdelikte (Würgen mit dem Gürtel bis zur Bewusslosigkeit), so dürfte jedenfalls bei einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 20% - d.h. einer Wahrscheinlichkeit eines günstigen Bewährungsverlaufs von (nur) 80% - die Erwartung i.S.d. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB nicht erfüllt sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 435/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-05
Aktenzeichen: 4 Ws 435/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0105.4WS435.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 67 d Abs. 2
Leitsätze
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Für eine Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung muss die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung jedenfalls größer sein als die Wahrscheinlichkeit der Nichtbewährung, um überhaupt die Möglichkeit einer Maßregelaussetzung zur Bewährung zu eröffnen. Das besagt aber noch nichts darüber aus, um wieviel größer die Wahr-scheinlichkeit der Legalbewährung gegenüber der der Nichtbewährung - je nach Schwere der zu erwartenden Straftaten - sein muss, um im konkreten Fall tatsächlich zu einer dem Verurteilten günstigen Entscheidung zu gelangen. Eine nur ganz ge¬ringfügig größere Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung gegenüber der Nichtbe¬währung begründet für sich genommen - jedenfalls wenn es um die Maßregel der Sicherungsverwahrung geht – grds. noch keine günstige Prognose i.S.d. § 67d Abs. 2 StGB, da die Wahrschein¬lichkeit für eine Legalbewährung um so höher sein muss, je schwerer der Scha¬den im Falle eines Rückfalls wäre.
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Drohen von dem Verurteilten bei einem Rückfall sehr schwere Sexual- bzw. Körperver-letzungsdelikte (Würgen mit dem Gürtel bis zur Bewusslosigkeit), so dürfte jedenfalls bei einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 20% - d.h. einer Wahrscheinlichkeit eines günstigen Bewährungsverlaufs von (nur) 80% - die Erwartung i.S.d. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB nicht erfüllt sein.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.
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