Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-11, 34 U 52/15

34 U 52/15Obergericht11.01.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 52/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-11

Aktenzeichen: 34 U 52/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0111.34U52.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hagen (8 O 202/13) vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.

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