4 UF 141/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-11, 4 UF 141/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-11, 4 UF 141/15
4 UF 141/15Obergericht11.01.2016
Regest
1. Bei der schlüssigen Darlegung unverschuldeter Säumnis handelt es sich im Rahmen des § 514 ZPO um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel, so dass die Beschwerde bei Fehlen einer schlüssigen Darlegung als unzulässig zu verwerfen ist. 2. Zu der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt im Rahmen der Anreise zu einem Gerichtstermin.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 141/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-11
Aktenzeichen: 4 UF 141/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0111.4UF141.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 117¸ ZPO § 514, 337, 233; BGB § 313
Leitsätze
Bei der schlüssigen Darlegung unverschuldeter Säumnis handelt es sich im Rahmen des § 514 ZPO um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel, so dass die Beschwerde bei Fehlen einer schlüssigen Darlegung als unzulässig zu verwerfen ist.
Zu der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt im Rahmen der Anreise zu einem Gerichtstermin.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.665,32 € festgesetzt.
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