27 W 2/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-13, 27 W 2/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-13, 27 W 2/16
27 W 2/16Obergericht13.01.2016
Regest
Zur Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Anschrift der Gesellschaft (Wohnanschrift ihres gesetzlichen Vertreters).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 2/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-13
Aktenzeichen: 27 W 2/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0113.27W2.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: FamFG §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff; HGB § 31; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1
Leitsätze
Zur Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Anschrift der Gesellschaft (Wohnanschrift ihres gesetzlichen Vertreters).
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 04.12.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 03.12.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 14.12.2015, aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
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