Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-14, 4 U 95/15

4 U 95/15Obergericht14.01.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 95/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-14

Aktenzeichen: 4 U 95/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0114.4U95.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, ober bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

es zu unterlassen,

ohne Zustimmung der Klägerin Briefkästen mit der Bezeichnung „XY“ anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, sofern diese Briefkästen nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden, wie geschehen im Online-shop www.H... (Anlagen FN 4 und FN 5 – Bl. 26 und 27 d. A.) und mit Einlegern zu den Briefkästen (Anlage FN 6 – Bl. 28).

Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit dem 01.02.2014 schriftlich Auskunft zu erteilen, über den Umfang der entsprechenden Ziff. 1 des Urteilstenors angebotenen und in den Verkehr gebrachten Briefkästen mit der Bezeichnung „XY“ sowie über die insoweit bezogenen Stückzahlen, über die diesbezüglichen Angebots- und Verkaufspreise, Umsätze und Gewinne, über sämtliche diesbezüglichen gewerblichen Abnehmer mit Namen und Anschrift, den jeweiligen Lieferpreisen und abgesetzten Stückzahlen, über den Zeitraum in dem die Verletzungshandlungen entsprechend Ziff. 1) des Urteilstenors begangen worden sind sowie über Art und Umfang der hierfür betriebenen Werbung.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer ###1 eingetragenen Wortmarke „XY“, G, den Schaden zu ersetzen hat, der diesem seit dem 01.02.2014 durch den Vertrieb der Briefkästen mit der Bezeichnung „XY“ entsprechend Ziff. 1) des Urteilstenors seitens der Beklagten entstanden ist, und entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-- Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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