Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-19, 32 SA 73/15

32 SA 73/15Obergericht19.01.2016

Regest

Ein Verweisungsbeschluss kann willkürlich und damit nicht mehr bindend sein, wenn das verweisende Gericht bei der Anwendung des § 269 BGB übersieht, dass sich der Erfüllungsort nach dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut der Vorschrift nicht nach dem aktuellen Wohnort des Schuldners einer Geldschuld richtet, sondern nach dem Ort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, und wenn eine vom Gericht zur Begründung der Verweisung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls diesen - der Verweisung entgegenstehenden - Wortlaut der Norm des § 269 BGB wiedergibt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 73/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-19

Aktenzeichen: 32 SA 73/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.32SA73.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29, 36 I Nr. 6 ZPO, 269 BGB

Leitsätze

Ein Verweisungsbeschluss kann willkürlich und damit nicht mehr bindend sein, wenn das verweisende Gericht bei der Anwendung des § 269 BGB übersieht, dass sich der Erfüllungsort nach dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut der Vorschrift nicht nach dem aktuellen Wohnort des Schuldners einer Geldschuld richtet, sondern nach dem Ort zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses, und wenn eine vom Gericht zur Begründung der Verweisung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls diesen - der Verweisung entgegenstehenden - Wortlaut der Norm des § 269 BGB wiedergibt.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht D.

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