Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-26, 26 U 35/15

26 U 35/15Obergericht26.01.2016

Regest

Das Verkennen einer Akne inversa begründet nicht zwingend einen Behandlungsfehler. Wegen der Seltenheit der Erkrankung kann - bei regelrechter Behandlung - von einem bloßen Diagnoseirrtum ausgegangen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 35/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-26

Aktenzeichen: 26 U 35/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0126.26U35.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 823 BGB

Leitsätze

Das Verkennen einer Akne inversa begründet nicht zwingend einen Behandlungsfehler. Wegen der Seltenheit der Erkrankung kann - bei regelrechter Behandlung - von einem bloßen Diagnoseirrtum ausgegangen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Dezember 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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