5 U 148/14•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-04, 5 U 148/14
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-04, 5 U 148/14
5 U 148/14Obergericht04.02.2016
Regest
Von einer Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn die Zustimmung des seinerzeitigen Eigentümers zum grenzüberschreitenden Bau der Anlage vorlag. Es soll nicht der Willkür eines Grundstückseigentümers überlassen bleiben, ohne oder gar gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtung zu schaffen, dafür Grund und Boden des Nachbarn in Anspruch zu nehmen und diesen auch noch mit Unterhaltungskosten zu belasten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 148/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-04
Aktenzeichen: 5 U 148/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0204.5U148.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 907, 921 f. BGB
Leitsätze
Von einer Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn die Zustimmung des seinerzeitigen Eigentümers zum grenzüberschreitenden Bau der Anlage vorlag. Es soll nicht der Willkür eines Grundstückseigentümers überlassen bleiben, ohne oder gar gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtung zu schaffen, dafür Grund und Boden des Nachbarn in Anspruch zu nehmen und diesen auch noch mit Unterhaltungskosten zu belasten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 15.000,00 Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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