Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-05, 32 SA 79/15

32 SA 79/15Obergericht05.02.2016

Regest

Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannte Gerichtsstand bezieht sich auf das konkrete Vertragsverhältnis und damit auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne vn § 40 Absatz 1 ZPO, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen konkreten Vertrag einbezogen wurden und nicht ersichtlich ist, dass die Vertragsparteien die Klausel anders verstanden haben. Ein Verweisungsbeschluss kann bindend sein, wenn er zwar auf einer unzutreffenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen beruht, die insoweit zur Verweisung angehörten Parteien der in Frage stehenden Auslegung aber nicht widersprochen haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 79/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-05

Aktenzeichen: 32 SA 79/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0205.32SA79.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§: 36 I Nr. 6, 40 I, 281 ZPO

Leitsätze

Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannte Gerichtsstand bezieht sich auf das konkrete Vertragsverhältnis und damit auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne vn § 40 Absatz 1 ZPO, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen konkreten Vertrag einbezogen wurden und nicht ersichtlich ist, dass die Vertragsparteien die Klausel anders verstanden haben. Ein Verweisungsbeschluss kann bindend sein, wenn er zwar auf einer unzutreffenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen beruht, die insoweit zur Verweisung angehörten Parteien der in Frage stehenden Auslegung aber nicht widersprochen haben.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Hannover.

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