Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-11, 6 W 45/15

6 W 45/15Obergericht11.02.2016

Regest

Gegen die zweitinstanzliche Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht ist die Beschwerde auch dann zum Oberlandesgericht zulässig, wenn der Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 W 45/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-11

Aktenzeichen: 6 W 45/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0211.6W45.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: GKG §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, 66

Leitsätze

Gegen die zweitinstanzliche Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht ist die Beschwerde auch dann zum Oberlandesgericht zulässig, wenn der Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet.

Tenor

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 24.09.2015 auf 2.856,87 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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