14 UF 135/14•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-15, 14 UF 135/14
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-15, 14 UF 135/14
14 UF 135/14Obergericht15.02.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 14 UF 135/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-15
Aktenzeichen: 14 UF 135/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0215.14UF135.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters und Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 30.6.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Umgang des Antragsgegners mit den beiden betroffenen Kindern wird – mit Ausnahme von Kontakten durch Briefverkehr und sonstige schriftliche Fernkommunikationsmittel – für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen.
Die gerichtlichen Kosten beider Instanzen haben die beteiligten Elternteile je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.
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