3 U 59/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-15, 3 U 59/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-15, 3 U 59/15
3 U 59/15Obergericht15.02.2016
Regest
1. Zur Haftung aus einem Aufklärungsdefizit bei Anwendung einer Neulandmethode. 2. Ein haftungsbegründendes Aufklärungsdefizit besteht bei der Anwendung einer Neulandmethode auch dann, wenn ein Gesundheitsschaden aufgrund eines zuvor unbekannten, spezifisch mit der neuen Methode verbundenen Schädigungsmechanismus eintritt und der Patient zwar allgemein darüber aufgeklärt wurde, dass es zu dem fraglichen Schaden kommen kann, jedoch kein Hinweis auf die Möglichkeit unbekannter Risiken erfolgte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 59/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-15
Aktenzeichen: 3 U 59/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0215.3U59.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
- Zur Haftung aus einem Aufklärungsdefizit bei Anwendung einer Neulandmethode.
- Ein haftungsbegründendes Aufklärungsdefizit besteht bei der Anwendung einer Neulandmethode auch dann, wenn ein Gesundheitsschaden aufgrund eines zuvor unbekannten, spezifisch mit der neuen Methode verbundenen Schädigungsmechanismus eintritt und der Patient zwar allgemein darüber aufgeklärt wurde, dass es zu dem fraglichen Schaden kommen kann, jedoch kein Hinweis auf die Möglichkeit unbekannter Risiken erfolgte.
Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 09.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Essen durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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