6 WF 46/14•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-15, 6 WF 46/14
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-15, 6 WF 46/14
6 WF 46/14Obergericht15.02.2016
Regest
Der (eklatante) Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, führt nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 46/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-15
Aktenzeichen: 6 WF 46/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0215.6WF46.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: RVG § 55 Abs. 5 Satz 2, 4; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze
Der (eklatante) Verstoß des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung, empfangene Mandantenzahlungen mitzuteilen, führt nicht zwingend zu einem Wegfall oder einer Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 17.01.2014 (15 F 171/10) dahin abgeändert, dass die Kostenfestsetzung vom 04.11.2013 aufgehoben wird und es bei der Festsetzung vom 13.10.2010 verbleibt.
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