24 U 132/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-16, 24 U 132/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-16, 24 U 132/15
24 U 132/15Obergericht16.02.2016
Regest
1) Da für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 7, 8 Abs. 1 UWG und den individualrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unterschiedliche Verjährungsfristen gelten können, kann es für die Beurteilung der Durchsetzbarkeit darauf ankommen, welcher prozessuale Anspruch dem mit der Klage geltend gemachten Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt. 2) Von dem auf das Unterlassen unerbetener E-Mail Werbung gegenüber jedermann gerichteten Klageantrag ist ein individualrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht notwendig mit umfasst. 3) Beide Ansprüche (wettbewerbs- und individualrechtlicher Unterlassungsanspruch) fallen auch nicht unter § 213 BGB. 4) Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten verjähren gem. § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten unabhängig davon, ob sie auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder auf § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 677 ff. BGB gestützt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 132/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-16
Aktenzeichen: 24 U 132/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0216.24U132.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 3, 7, 8 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004, 213
Leitsätze
Da für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 7, 8 Abs. 1 UWG und den individualrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unterschiedliche Verjährungsfristen gelten können, kann es für die Beurteilung der Durchsetzbarkeit darauf ankommen, welcher prozessuale Anspruch dem mit der Klage geltend gemachten Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt.
Von dem auf das Unterlassen unerbetener E-Mail Werbung gegenüber jedermann gerichteten Klageantrag ist ein individualrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht notwendig mit umfasst.
Beide Ansprüche (wettbewerbs- und individualrechtlicher Unterlassungsanspruch) fallen auch nicht unter § 213 BGB.
Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten verjähren gem. § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten unabhängig davon, ob sie auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder auf § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 677 ff. BGB gestützt werden.
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, weil die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
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