Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-19, 32 SA 1/16

32 SA 1/16Obergericht19.02.2016

Regest

Ob eine Schadenaußenstelle oder ein Schadensregulierungsbüro einer Versicherung eine Niederlassung im Sinne von § 21 Absatz 1 ZPO darstellt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nimmt ein Verweisungsbeschluss mit noch vertretbarer Begründung an, dass die Übertragung bloßer Schadensregulierung und Schadensabwicklung auf ein Regulierungsbüro für die Begründung (auch des Scheins) einer Niederlassung einer Kfz-Haftpflichtversicherung, aus der unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, nicht ausreicht, kann der Beschluss bindend sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 1/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-19

Aktenzeichen: 32 SA 1/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0219.32SA1.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Ob eine Schadenaußenstelle oder ein Schadensregulierungsbüro einer Versicherung eine Niederlassung im Sinne von § 21 Absatz 1 ZPO darstellt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nimmt ein Verweisungsbeschluss mit noch vertretbarer Begründung an, dass die Übertragung bloßer Schadensregulierung und Schadensabwicklung auf ein Regulierungsbüro für die Begründung (auch des Scheins) einer Niederlassung einer Kfz-Haftpflichtversicherung, aus der unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, nicht ausreicht, kann der Beschluss bindend sein.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht D.

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