32 SA 1/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-19, 32 SA 1/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-19, 32 SA 1/16
32 SA 1/16Obergericht19.02.2016
Regest
Ob eine Schadenaußenstelle oder ein Schadensregulierungsbüro einer Versicherung eine Niederlassung im Sinne von § 21 Absatz 1 ZPO darstellt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nimmt ein Verweisungsbeschluss mit noch vertretbarer Begründung an, dass die Übertragung bloßer Schadensregulierung und Schadensabwicklung auf ein Regulierungsbüro für die Begründung (auch des Scheins) einer Niederlassung einer Kfz-Haftpflichtversicherung, aus der unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, nicht ausreicht, kann der Beschluss bindend sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 1/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-19
Aktenzeichen: 32 SA 1/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0219.32SA1.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
Ob eine Schadenaußenstelle oder ein Schadensregulierungsbüro einer Versicherung eine Niederlassung im Sinne von § 21 Absatz 1 ZPO darstellt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nimmt ein Verweisungsbeschluss mit noch vertretbarer Begründung an, dass die Übertragung bloßer Schadensregulierung und Schadensabwicklung auf ein Regulierungsbüro für die Begründung (auch des Scheins) einer Niederlassung einer Kfz-Haftpflichtversicherung, aus der unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, nicht ausreicht, kann der Beschluss bindend sein.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht D.
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