Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-22, 5 U 110/15

5 U 110/15Obergericht22.02.2016

Regest

Tritt bei einem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges der Erwerber unter fremdem Namen auf, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob aus der Sicht des Veräußerers ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt. Dabei darf insbesondere auch das Rechtsverfolgungsinteresse des Veräußerers nicht aus den Augen gelassen werden. Tritt der Erwerber unter falschem Namen auf, ist für den Veräußerer, dessen Eigeninteressen im Zuge der Vertrags-abwicklung nicht restlos abgedeckt sind, regelmäßig von Bedeutung, mit wem er kontrahiert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 110/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-22

Aktenzeichen: 5 U 110/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0222.5U110.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 164 ff. BGB

Leitsätze

Tritt bei einem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges der Erwerber unter fremdem Namen auf, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob aus der Sicht des Veräußerers ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt. Dabei darf insbesondere auch das Rechtsverfolgungsinteresse des Veräußerers nicht aus den Augen gelassen werden. Tritt der Erwerber unter falschem Namen auf, ist für den Veräußerer, dessen Eigeninteressen im Zuge der Vertrags-abwicklung nicht restlos abgedeckt sind, regelmäßig von Bedeutung, mit wem er kontrahiert.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

  • an den Kläger das Fahrzeug vom Typ B, Fahrgestellnummer:

#####, nebst Zulassungsbescheinigung Teil 2 sowie entweder

Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Abmeldebescheinigung und nebst

Fahrzeugschlüsseln herauszugeben,

  • und den Kläger von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in

Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 23.01.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wegen der Verfahrenskosten darf der Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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