Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-24, 32 SA 5/16

32 SA 5/16Obergericht24.02.2016

Regest

Nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist das Gericht, an das Verfahren gegeben worden ist - und nicht das für das Mahnverfahren zuständige Gericht -, als Prozessgericht im Sinne von § 724 Abs. 2 ZPO dafür zuständig, eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren über den Einspruch vor dem Prozessgericht in dem Zeitpunkt, in dem eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird, bereits beendet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 5/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-24

Aktenzeichen: 32 SA 5/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0224.32SA5.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 724 ZPO

Leitsätze

Nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist das Gericht, an das Verfahren gegeben worden ist - und nicht das für das Mahnverfahren zuständige Gericht -, als Prozessgericht im Sinne von § 724 Abs. 2 ZPO dafür zuständig, eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren über den Einspruch vor dem Prozessgericht in dem Zeitpunkt, in dem eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird, bereits beendet ist.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht C.

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