Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-29, 31 U 175/15

31 U 175/15Obergericht29.02.2016

Regest

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, bei dem der Bausparer keine weiteren Sparleistungen erbringt und auch das Darlehn nicht abruft, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 175/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-29

Aktenzeichen: 31 U 175/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0229.31U175.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: § 489 BGB

Leitsätze

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, bei dem der Bausparer keine weiteren Sparleistungen erbringt und auch das Darlehn nicht abruft, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.08.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 14 O 183/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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