Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-03, 4 W 127/14

4 W 127/14Obergericht03.03.2016

Regest

1. Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter - und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft - müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 - 18 W 10/13 -). 2. Eine Adressierung der Ladung an "(… [Name der juristischen Person oder Handelsgesellschaft]), vertreten durch …)" genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O.).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 127/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-03

Aktenzeichen: 4 W 127/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0303.4W127.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: ZPO § 141

Leitsätze

  1. Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter - und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft - müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 - 18 W 10/13 -).

  2. Eine Adressierung der Ladung an "(… [Name der juristischen Person oder Handelsgesellschaft]), vertreten durch …)" genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O.).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 30.10.2014 aufgehoben.

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