4 W 127/14•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-03, 4 W 127/14
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-03, 4 W 127/14
4 W 127/14Obergericht03.03.2016
Regest
1. Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter - und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft - müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 - 18 W 10/13 -). 2. Eine Adressierung der Ladung an "(… [Name der juristischen Person oder Handelsgesellschaft]), vertreten durch …)" genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O.).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 W 127/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-03
Aktenzeichen: 4 W 127/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0303.4W127.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ZPO § 141
Leitsätze
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Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter - und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft - müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 - 18 W 10/13 -).
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Eine Adressierung der Ladung an "(… [Name der juristischen Person oder Handelsgesellschaft]), vertreten durch …)" genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O.).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 30.10.2014 aufgehoben.
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