5 U 125/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-03, 5 U 125/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-03, 5 U 125/15
5 U 125/15Obergericht03.03.2016
Regest
Liegen die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vor, so wird widerleglich vermutet, dass ein bestimmtes Recht in früherer Zeit entstanden ist, auch wenn dies nicht mehr nachgewiesen werden kann. Die unvordenkliche Verjährung ersetzt also nicht z.B. die Widmung eines öffentlichen Weges, sondern entbindet nur davon, den Widmungsakt nachzuweisen. Nachgewiesen werden müssen jedoch die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 125/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-03
Aktenzeichen: 5 U 125/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0303.5U125.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 917 Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 935, 940 ZPO
Leitsätze
Liegen die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vor, so wird widerleglich vermutet, dass ein bestimmtes Recht in früherer Zeit entstanden ist, auch wenn dies nicht mehr nachgewiesen werden kann. Die unvordenkliche Verjährung ersetzt also nicht z.B. die Widmung eines öffentlichen Weges, sondern entbindet nur davon, den Widmungsakt nachzuweisen. Nachgewiesen werden müssen jedoch die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung.
Tenor
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 03.09.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Verfügungsklägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.000,00 Euro.
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