Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-04, 26 U 16/15

26 U 16/15Obergericht04.03.2016

Regest

Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 16/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-04

Aktenzeichen: 26 U 16/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0304.26U16.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 611, 280, 823, 249 ff, 253 II BGB

Leitsätze

Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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