15 W 307/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 15 W 307/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 15 W 307/15
15 W 307/15Obergericht08.03.2016
Regest
Zur Verjährung von Gebührenforderungen, die aus Testamentseröffnungsverfahren resultieren und zur Frage der Ablaufkennung, wenn die Erben unbekannt sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 307/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-08
Aktenzeichen: 15 W 307/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.15W307.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: §§ 17 I KostO; 199, 211 BGB
Leitsätze
Zur Verjährung von Gebührenforderungen, die aus Testamentseröffnungsverfahren resultieren und zur Frage der Ablaufkennung, wenn die Erben unbekannt sind.
Tenor
Die Sache wird durch den Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Der Kostenansatz vom 25.06.2013 wird aufgehoben, soweit dort für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zwei Gebühren in Höhe von je 3216,00 € in Ansatz gebracht sind.
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