Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 15 W 307/15

15 W 307/15Obergericht08.03.2016

Regest

Zur Verjährung von Gebührenforderungen, die aus Testamentseröffnungsverfahren resultieren und zur Frage der Ablaufkennung, wenn die Erben unbekannt sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 307/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-08

Aktenzeichen: 15 W 307/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.15W307.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: §§ 17 I KostO; 199, 211 BGB

Leitsätze

Zur Verjährung von Gebührenforderungen, die aus Testamentseröffnungsverfahren resultieren und zur Frage der Ablaufkennung, wenn die Erben unbekannt sind.

Tenor

Die Sache wird durch den Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Der Kostenansatz vom 25.06.2013 wird aufgehoben, soweit dort für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zwei Gebühren in Höhe von je 3216,00 € in Ansatz gebracht sind.

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