Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 2 Ws 269/15

2 Ws 269/15Obergericht08.03.2016

Regest

Wird ein im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zu Gunsten der durch verschiedene Taten Geschädigter erlassene Arrest nach Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf einen Teil der Tatvorwürfe in einem urteilsbegleitenden Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten und bleibt die Höhe des nach § 111i StPO im Urteil festgestellten Betrages hinter der des ursprünglichen Arrestbeschlusses zurück, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass der dingliche Arrest hinsichtlich des Differenzbetrages nicht aufrechterhalten worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 269/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-08

Aktenzeichen: 2 Ws 269/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.2WS269.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 111g Abs. 2, § 111i Abs. 2 u. 3, §§ 111 d, 111 b Abs. 2, § 154; StGB § 73 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Wird ein im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zu Gunsten der durch verschiedene Taten Geschädigter erlassene Arrest nach Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf einen Teil der Tatvorwürfe in einem urteilsbegleitenden Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten und bleibt die Höhe des nach § 111i StPO im Urteil festgestellten Betrages hinter der des ursprünglichen Arrestbeschlusses zurück, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass der dingliche Arrest hinsichtlich des Differenzbetrages nicht aufrechterhalten worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

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