3 Ws 72/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 3 Ws 72/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 3 Ws 72/16
3 Ws 72/16Obergericht08.03.2016
Regest
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung. 2. Der Untergebrachte kann die Verlegung in die Strafhaft (nur) durch einen Antrag, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen, verhindern.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 72/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-08
Aktenzeichen: 3 Ws 72/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.3WS72.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 5; StPO § 307 Abs. 2; § 463 Abs. 6; 462 Abs. 3; § 449
Leitsätze
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Untergebrachte kann die Verlegung in die Strafhaft (nur) durch einen Antrag, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen, verhindern.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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