4 RBs 37/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 4 RBs 37/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 4 RBs 37/16
4 RBs 37/16Obergericht08.03.2016
Regest
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Identifikation des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes anhand des Messfotos.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 37/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-08
Aktenzeichen: 4 RBs 37/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.4RBS37.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO §§ 261, 267
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Identifikation des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes anhand des Messfotos.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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