Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-08, 4 RBs 37/16

4 RBs 37/16Obergericht08.03.2016

Regest

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Identifikation des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes anhand des Messfotos.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 37/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-08

Aktenzeichen: 4 RBs 37/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.4RBS37.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO §§ 261, 267

Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Identifikation des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes anhand des Messfotos.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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