Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-09, 2 UF 226/15

2 UF 226/15Obergericht09.03.2016

Regest

Das Rentenanrecht der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse in Köln und das Rentenanrecht der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe im Tarif "VBL klassik" sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 226/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-09

Aktenzeichen: 2 UF 226/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0309.2UF226.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG § 18 Abs. 1

Leitsätze

Das Rentenanrecht der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse in Köln und das Rentenanrecht der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe im Tarif "VBL klassik" sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Tenor

Auf die Beschwerden der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L vom 24.11.2015 und der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe vom 16.12.2015 wird der am 06.11.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und die Ziffer 2 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L findet nicht statt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.640,00 € festgesetzt.

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