15 VA 4/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-10, 15 VA 4/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-10, 15 VA 4/16
15 VA 4/16Obergericht10.03.2016
Regest
Die Voraussetzungen für die Hinterlegung des von einem Insolvenzgläubiger bis zur Schlussverteilung nicht erhobenen Betrages der auf ihn entfallenen Insolvenzquote sind in der Insolvenzordnung nicht geregelt und richten sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 VA 4/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-10
Aktenzeichen: 15 VA 4/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0310.15VA4.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 372 S. 2
Leitsätze
Die Voraussetzungen für die Hinterlegung des von einem Insolvenzgläubiger bis zur Schlussverteilung nicht erhobenen Betrages der auf ihn entfallenen Insolvenzquote sind in der Insolvenzordnung nicht geregelt und richten sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt bis 500 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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