Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-10, 15 VA 4/16

15 VA 4/16Obergericht10.03.2016

Regest

Die Voraussetzungen für die Hinterlegung des von einem Insolvenzgläubiger bis zur Schlussverteilung nicht erhobenen Betrages der auf ihn entfallenen Insolvenzquote sind in der Insolvenzordnung nicht geregelt und richten sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 VA 4/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-10

Aktenzeichen: 15 VA 4/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0310.15VA4.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 372 S. 2

Leitsätze

Die Voraussetzungen für die Hinterlegung des von einem Insolvenzgläubiger bis zur Schlussverteilung nicht erhobenen Betrages der auf ihn entfallenen Insolvenzquote sind in der Insolvenzordnung nicht geregelt und richten sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt bis 500 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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