Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-10, 15 W 45/16

15 W 45/16Obergericht10.03.2016

Regest

Bei einer gegenüber dem Grundbuchamt vorzulegenden notariellen Vollmachtsbescheinigung muss sich der Notar die Legitimationskette, die zur Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen wäre.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 45/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-10

Aktenzeichen: 15 W 45/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0310.15W45.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 34; BNotO § 21 Abs. 3

Leitsätze

Bei einer gegenüber dem Grundbuchamt vorzulegenden notariellen Vollmachtsbescheinigung muss sich der Notar die Legitimationskette, die zur Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen wäre.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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