15 W 45/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-10, 15 W 45/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-10, 15 W 45/16
15 W 45/16Obergericht10.03.2016
Regest
Bei einer gegenüber dem Grundbuchamt vorzulegenden notariellen Vollmachtsbescheinigung muss sich der Notar die Legitimationskette, die zur Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen wäre.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 45/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-10
Aktenzeichen: 15 W 45/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0310.15W45.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 34; BNotO § 21 Abs. 3
Leitsätze
Bei einer gegenüber dem Grundbuchamt vorzulegenden notariellen Vollmachtsbescheinigung muss sich der Notar die Legitimationskette, die zur Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen wäre.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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