Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-15, 26 U 137/15

26 U 137/15Obergericht15.03.2016

Regest

Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer chiropraktischen Manipulation der Halswirbelkörper C3-C5 und einer Phrenicus-Parese (Zwerchfelllähmung) ist gänzlich unwahrscheinlich. Bei der Annahme einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Patientin kann der Arzt den Nachweis führen, dass ein Ursachenzusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist. Gänzlich unwahrscheinlich kann anzunehmen sein, wenn der Ursachenzusammenhang mit deutlich unter 1 % zu bewerten ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 137/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-15

Aktenzeichen: 26 U 137/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0315.26U137.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 823 BGB

Leitsätze

Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer chiropraktischen Manipulation der Halswirbelkörper C3-C5 und einer Phrenicus-Parese (Zwerchfelllähmung) ist gänzlich unwahrscheinlich. Bei der Annahme einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Patientin kann der Arzt den Nachweis führen, dass ein Ursachenzusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist. Gänzlich unwahrscheinlich kann anzunehmen sein, wenn der Ursachenzusammenhang mit deutlich unter 1 % zu bewerten ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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