2 WF 31/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 2 WF 31/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 2 WF 31/16
2 WF 31/16Obergericht17.03.2016
Regest
1. Voraussetzung für den Umgang des Kindes mit einer anderen Bezugsperson - hier Verlobter der Kindesmutter - ist u.a., dass diese Person mit dem Kind in einer gewachsenen sozialen Familienbeziehung gelebt hat. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Kindesmutter mit ihrem Verlobten in einer häuslichen Gemeinschaft zusammengelebt hat. 2. Bloße Umgangskontakte des Verlobten der Kindesmutter mit dem Kind in der Vergangenheit reichen jedoch für die Annahme einer sozial-familiären Beziehung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen der Umgang begehrenden Bezugsperson und dem Kind eine persönlich-vertraute Beziehung besteht oder bestanden hat, an die wieder angeknüpft werden kann. 3. Umgangskontakte des Verlobten der Kindesmutter dienen dem Kindeswohl nicht, sofern das Kind infolge des Wechsels in eine Pflegefamilie noch Anpassungsleistungen zu erbringen hat und durch die Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern zusätzliche Belastungen für das Kind bestehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 31/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-17
Aktenzeichen: 2 WF 31/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0317.2WF31.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1685 Abs. 2
Leitsätze
Voraussetzung für den Umgang des Kindes mit einer anderen Bezugsperson - hier Verlobter der Kindesmutter - ist u.a., dass diese Person mit dem Kind in einer gewachsenen sozialen Familienbeziehung gelebt hat. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Kindesmutter mit ihrem Verlobten in einer häuslichen Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Bloße Umgangskontakte des Verlobten der Kindesmutter mit dem Kind in der Vergangenheit reichen jedoch für die Annahme einer sozial-familiären Beziehung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen der Umgang begehrenden Bezugsperson und dem Kind eine persönlich-vertraute Beziehung besteht oder bestanden hat, an die wieder angeknüpft werden kann.
Umgangskontakte des Verlobten der Kindesmutter dienen dem Kindeswohl nicht, sofern das Kind infolge des Wechsels in eine Pflegefamilie noch Anpassungsleistungen zu erbringen hat und durch die Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern zusätzliche Belastungen für das Kind bestehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.01.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen.
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