Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 4 Ws 79/16

4 Ws 79/16Obergericht17.03.2016

Regest

Ein Verurteilter kann gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er vom Widerrufsbeschluss deswegen verspätet Kenntnis erhält, weil er nach erfolgter Anhörung zum drohenden Widerruf seine Wohnung vorübergehend nicht aufsucht und keine Vorkehrungen trifft, dass dort erfolgte Zustellungen ihn zeitnah erreichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 79/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-17

Aktenzeichen: 4 Ws 79/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0317.4WS79.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 44, StPO § 311

Leitsätze

Ein Verurteilter kann gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er vom Widerrufsbeschluss deswegen verspätet Kenntnis erhält, weil er nach erfolgter Anhörung zum drohenden Widerruf seine Wohnung vorübergehend nicht aufsucht und keine Vorkehrungen trifft, dass dort erfolgte Zustellungen ihn zeitnah erreichen.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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