Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 5 Ws 88/16

5 Ws 88/16Obergericht17.03.2016

Regest

Die Zwangsmedikation eines in Untersuchungshaft Inhaftierten kann nicht auf der Grundlage von § 28 UVollzG NRW erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 88/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-17

Aktenzeichen: 5 Ws 88/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0317.5WS88.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: Art. 2 II, 19 IV GG, 28 UVollzG NRW

Leitsätze

Die Zwangsmedikation eines in Untersuchungshaft Inhaftierten kann nicht auf der Grundlage von § 28 UVollzG NRW erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

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