5 Ws 88/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 5 Ws 88/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-17, 5 Ws 88/16
5 Ws 88/16Obergericht17.03.2016
Regest
Die Zwangsmedikation eines in Untersuchungshaft Inhaftierten kann nicht auf der Grundlage von § 28 UVollzG NRW erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 88/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-17
Aktenzeichen: 5 Ws 88/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0317.5WS88.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: Art. 2 II, 19 IV GG, 28 UVollzG NRW
Leitsätze
Die Zwangsmedikation eines in Untersuchungshaft Inhaftierten kann nicht auf der Grundlage von § 28 UVollzG NRW erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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