Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-18, 32 SA 8/16

32 SA 8/16Obergericht18.03.2016

Regest

Für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 3 WEG in einem § 43 Nr. 5 WEG unterfallenden Streitfall im Sinne ist das jeweils erkennende Gericht und nicht - streitwertunabhängig - das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht zuständig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 8/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-18

Aktenzeichen: 32 SA 8/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0318.32SA8.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 43 Nr. 5; 45 III WEG

Leitsätze

Für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 3 WEG in einem § 43 Nr. 5 WEG unterfallenden Streitfall im Sinne ist das jeweils erkennende Gericht und nicht - streitwertunabhängig - das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht zuständig.

Tenor

Als für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gem. § 45 Abs. 3 WEG zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.

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