32 SA 8/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-18, 32 SA 8/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-18, 32 SA 8/16
32 SA 8/16Obergericht18.03.2016
Regest
Für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 3 WEG in einem § 43 Nr. 5 WEG unterfallenden Streitfall im Sinne ist das jeweils erkennende Gericht und nicht - streitwertunabhängig - das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht zuständig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 8/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-18
Aktenzeichen: 32 SA 8/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0318.32SA8.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 43 Nr. 5; 45 III WEG
Leitsätze
Für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 3 WEG in einem § 43 Nr. 5 WEG unterfallenden Streitfall im Sinne ist das jeweils erkennende Gericht und nicht - streitwertunabhängig - das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht zuständig.
Tenor
Als für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gem. § 45 Abs. 3 WEG zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.
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