Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 11/16

32 SA 11/16Obergericht21.03.2016

Regest

Eine Gerichtsstandbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene und im Ergebnis zu bestimmende Gericht des möglichen gemeinschaftlichen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage stellt. In diesem Fall kann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht dahinstehen lassen, ob der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand tatsächlich vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 11/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-21

Aktenzeichen: 32 SA 11/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.32SA11.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Eine Gerichtsstandbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene und im Ergebnis zu bestimmende Gericht des möglichen gemeinschaftlichen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage stellt. In diesem Fall kann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht dahinstehen lassen, ob der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand tatsächlich vorliegt.

Tenor

Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht C.

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