32 SA 11/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 11/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 11/16
32 SA 11/16Obergericht21.03.2016
Regest
Eine Gerichtsstandbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene und im Ergebnis zu bestimmende Gericht des möglichen gemeinschaftlichen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage stellt. In diesem Fall kann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht dahinstehen lassen, ob der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand tatsächlich vorliegt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 11/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-21
Aktenzeichen: 32 SA 11/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.32SA11.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene und im Ergebnis zu bestimmende Gericht des möglichen gemeinschaftlichen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage stellt. In diesem Fall kann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht dahinstehen lassen, ob der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand tatsächlich vorliegt.
Tenor
Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht C.
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