Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 9/16

32 SA 9/16Obergericht21.03.2016

Regest

Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen verklagt werden sollen. Die Vorschrift ist nicht, auch nicht analog anwendbar, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen nur gegen einen Beklagten gerichtet ist und für die Anträge unterschiedliche Gerichte zuständig sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 9/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-21

Aktenzeichen: 32 SA 9/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.32SA9.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§: 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen verklagt werden sollen. Die Vorschrift ist nicht, auch nicht analog anwendbar, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen nur gegen einen Beklagten gerichtet ist und für die Anträge unterschiedliche Gerichte zuständig sind.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 500 €.

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