32 SA 9/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 9/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 32 SA 9/16
32 SA 9/16Obergericht21.03.2016
Regest
Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen verklagt werden sollen. Die Vorschrift ist nicht, auch nicht analog anwendbar, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen nur gegen einen Beklagten gerichtet ist und für die Anträge unterschiedliche Gerichte zuständig sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 9/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-21
Aktenzeichen: 32 SA 9/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.32SA9.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§: 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen verklagt werden sollen. Die Vorschrift ist nicht, auch nicht analog anwendbar, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen nur gegen einen Beklagten gerichtet ist und für die Anträge unterschiedliche Gerichte zuständig sind.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 500 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.