4 UF 14/14•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 4 UF 14/14
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-21, 4 UF 14/14
4 UF 14/14Obergericht21.03.2016
Regest
Zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei konkreter Bedarfsberechnung. Voraussetzungen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Äußerung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch gemeinsamer Kinder bzw. bei versuchtem Prozessbetrug. Kein ehebedingter Nachteil bei bereits vor der Ehe bestehender psychischer Erkrankung, wenn auch ohne die Ehe ein bei Ehebeginn laufendes, aber kurz danach abgebrochenes Fernstudium aufgrund dieser Erkrankung nicht erfolgreich hätte absolviert werden können
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 14/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-21
Aktenzeichen: 4 UF 14/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.4UF14.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 1572 BGB; § 1573 Abs.2 BGB; § 1578b Abs.2 BGB; § 1579 BGB
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei konkreter Bedarfsberechnung.
Voraussetzungen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Äußerung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch gemeinsamer Kinder bzw. bei versuchtem Prozessbetrug.
Kein ehebedingter Nachteil bei bereits vor der Ehe bestehender psychischer Erkrankung, wenn auch ohne die Ehe ein bei Ehebeginn laufendes, aber kurz danach abgebrochenes Fernstudium aufgrund dieser Erkrankung nicht erfolgreich hätte absolviert werden können
Tenor
Auf die Beschwerden beider Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 19.12.2013 teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert und zu Ziffer 3) wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 03.05.2014 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
1.381 € (Elementarunterhalt: 1.161 €; Altersvorsorgeunterhalt: 220 €) für 2014
925 € (Elementarunterhalt: 789 €; Altersvorsorgeunterhalt: 136 €) für Januar bis Mai 2015
1.107 € (Elementarunterhalt: 939 €; Altersvorsorgeunterhalt: 168 €) für Juni bis Oktober 2015
1.228 € (Elementarunterhalt: 1.039 €; Altersvorsorgeunterhalt: 189 €) ab November 2015
zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird bis zum 30.04.2019 befristet. Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
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