11 UF 142/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-22, 11 UF 142/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-22, 11 UF 142/15
11 UF 142/15Obergericht22.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 142/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-22
Aktenzeichen: 11 UF 142/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0322.11UF142.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.08.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 26.06.2015 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird -unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags- verpflichtet,
über das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 12.02.2008 (9 F 428/08) hinaus an die Antragstellerin € 2.288,00 sowie
über den Vergleich gemäß Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 14.06.2011 (8 F 506/10) hinaus an die Antragstellerin € 1.690,00 zu zahlen,
und zwar jeweils nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2014.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 4.942,00 festgesetzt.
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