15 W 357/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-22, 15 W 357/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-22, 15 W 357/15
15 W 357/15Obergericht22.03.2016
Regest
Eine für Sondereigentum bestellte Grunddienstbarkeit erlischt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet wird und die bisherigen Sondereigentümer ideelle Miteigentümer an dem betroffenen Grundstück werden. Für einen ideellen Miteigentumsanteil kann keine Grunddienstbarkeit bestellt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 357/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-22
Aktenzeichen: 15 W 357/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0322.15W357.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1018, WEG § 1
Leitsätze
Eine für Sondereigentum bestellte Grunddienstbarkeit erlischt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet wird und die bisherigen Sondereigentümer ideelle Miteigentümer an dem betroffenen Grundstück werden. Für einen ideellen Miteigentumsanteil kann keine Grunddienstbarkeit bestellt werden.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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