1 Vollz (Ws) 453/14•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-29, 1 Vollz (Ws) 453/14
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-29, 1 Vollz (Ws) 453/14
1 Vollz (Ws) 453/14Obergericht29.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 453/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-29
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 453/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0329.1VOLLZ.WS453.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird, soweit der auf Nachzahlung eines Betrages von 28,83 € gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben. Im gleichen Umfang wird der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt C vom 27.08.2013 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Betroffenen 28,83 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die in dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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