2 UF 15/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-31, 2 UF 15/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-31, 2 UF 15/16
2 UF 15/16Obergericht31.03.2016
Regest
1. Trotz einer Sicherungsvereinbarung hinsichtlich einer privaten Altersvorsorge ist ein solches Anrecht im Versorungsausgleich auszugleichen. Denn die Rechte aus einer privaten Altersvorsorge gehören auch dann noch zum Vermögen eines Ehegatten, wenn sie der Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit dienen. Mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Altersversorgung noch nicht endgültig begeben. 2. In der Beschlussformel ist jedoch zusätzlich auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts an dem betroffenen Rentenanrecht auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 15/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-31
Aktenzeichen: 2 UF 15/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0331.2UF15.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: VersAusglG § 10; VersAusglG § 19; BGB § 432
Leitsätze
Trotz einer Sicherungsvereinbarung hinsichtlich einer privaten Altersvorsorge ist ein solches Anrecht im Versorungsausgleich auszugleichen. Denn die Rechte aus einer privaten Altersvorsorge gehören auch dann noch zum Vermögen eines Ehegatten, wenn sie der Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit dienen. Mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Altersversorgung noch nicht endgültig begeben.
In der Beschlussformel ist jedoch zusätzlich auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts an dem betroffenen Rentenanrecht auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.12.2015 wird der am 21.10.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin – Versicherungsnummer: 559xxxx-9 – zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.204,67 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin in der Fassung vom November 2013, bezogen auf den 31.12.2014, übertragen. Zusätzlich wird der Anspruch des Antragsgegners gegen die C-X- Bank, unselbständige Anstalt der M-bank C-X, L T-platz xx in xxxxx T, auf Rückgewähr des dieser aufgrund der von dem Antragsgegner mit der genannten Bank getroffenen Abtretungsvereinbarung vom 28./30.04.2008 zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehnsvertrag vom 28.04.2008 (Kontonummer: 63123xxxxx) eingeräumten Bezugsrechts betreffend das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 in Höhe des vorstehend genannten Ausgleichsbetrages auf die Antragstellerin und den Antragsgegner als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.785,00 € festgesetzt.
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