Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-01, 9 U 232/15

9 U 232/15Obergericht01.04.2016

Regest

1. Inbrandsetzen eines Kunststoffmüllcontainers, von dem das Feuer auf die unmittelbar angrenzende Gewerbehalle übergreift. 2. Die Diagnose Pyromanie führt bei Aufrechterhaltung der kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitierung weder zur Einschränkung oder gar zur Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Brandstifters. 3. Das Recht des Prozessbevollmächtigten einer Partei, sich aktiv durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen in dem der Beweisaufnahme vorangehenden, vom Sachverständigen angesetzten Untersuchungstermin zu beteiligen, findet seine Grenzen bei einer medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Untersuchung. Die Rechte des zu Begutachtenden sind durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 232/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-01

Aktenzeichen: 9 U 232/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0401.9U232.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823, 827 BGB; § 306a StGB; § 306d StGB

Leitsätze

Inbrandsetzen eines Kunststoffmüllcontainers, von dem das Feuer auf die unmittelbar angrenzende Gewerbehalle übergreift.

Die Diagnose Pyromanie führt bei Aufrechterhaltung der kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitierung weder zur Einschränkung oder gar zur Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Brandstifters.

Das Recht des Prozessbevollmächtigten einer Partei, sich aktiv durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen in dem der Beweisaufnahme vorangehenden, vom Sachverständigen angesetzten Untersuchungstermin zu beteiligen, findet seine Grenzen bei einer medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Untersuchung. Die Rechte des zu Begutachtenden sind durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt.

Tenor

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Siegen (8 O 43/13) vom 26.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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