4 RVs 27/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-05, 4 RVs 27/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-05, 4 RVs 27/16
4 RVs 27/16Obergericht05.04.2016
Regest
Für die Protokollierung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten ist (jedenfalls auch) das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die rechtlich nicht selbständige Außenstelle einer Justizvollzugsanstalt, in der der Beschuldigte einsitzt, liegt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 27/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-05
Aktenzeichen: 4 RVs 27/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0405.4RVS27.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 299, StPO § 462a
Leitsätze
Für die Protokollierung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten ist (jedenfalls auch) das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die rechtlich nicht selbständige Außenstelle einer Justizvollzugsanstalt, in der der Beschuldigte einsitzt, liegt.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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