4 Ws 109/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-07, 4 Ws 109/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-07, 4 Ws 109/16
4 Ws 109/16Obergericht07.04.2016
Regest
Dauert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits sehr lange an und nähert sich der zeitlichen Grenze für einen Freiheitsentzug, welchen der Untergebrachte als voll schuldfähiger Täter höchstens anlässlich der Tat zu erwarten gehabt hätte, so ist innerhalb der Frist des § 463 Abs. 4 StPO grundsätzlich auch dann ein Sachver-ständigengutachten einzuholen und der Sachverständige mündlich zu hören, wenn nahezu alles dafür spricht, dass die in der Anlasstat des Untergebrachten zu Tage getretene Gefährlichkeit unbehandelt fortbesteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 109/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-07
Aktenzeichen: 4 Ws 109/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0407.4WS109.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 463 Abs.4; StPO § 454 Abs. 2 S. 4
Leitsätze
Dauert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits sehr lange an und nähert sich der zeitlichen Grenze für einen Freiheitsentzug, welchen der Untergebrachte als voll schuldfähiger Täter höchstens anlässlich der Tat zu erwarten gehabt hätte, so ist innerhalb der Frist des § 463 Abs. 4 StPO grundsätzlich auch dann ein Sachver-ständigengutachten einzuholen und der Sachverständige mündlich zu hören, wenn nahezu alles dafür spricht, dass die in der Anlasstat des Untergebrachten zu Tage getretene Gefährlichkeit unbehandelt fortbesteht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Land-gericht Bochum zurückverwiesen.
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