1 RVs 14/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-14, 1 RVs 14/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-14, 1 RVs 14/16
1 RVs 14/16Obergericht14.04.2016
Regest
1. Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist auch im Bereich der Bagatellkriminalität nicht ausgeschlossen. 2. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten für den Diebstahl eines an den Eigentümer zurückgelangten Schokoladenriegels im Wert von 0,95 € bei gleichzeitigem Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sowie eines umfassenden Geständnisses kann auch bei mehrfachen – einschlägigen – Vorstrafen und Haftverbüßungen nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden und verstößt daher gegen das Übermaßverbot.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 14/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-14
Aktenzeichen: 1 RVs 14/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.1RVS14.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 46, §§ 242, 248a
Leitsätze
Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist auch im Bereich der Bagatellkriminalität nicht ausgeschlossen.
Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten für den Diebstahl eines an den Eigentümer zurückgelangten Schokoladenriegels im Wert von 0,95 € bei gleichzeitigem Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sowie eines umfassenden Geständnisses kann auch bei mehrfachen – einschlägigen – Vorstrafen und Haftverbüßungen nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden und verstößt daher gegen das Übermaßverbot.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der für den am 09.04.2015 begangenen Diebstahl verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
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