Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-14, 4 Ws 101/16

4 Ws 101/16Obergericht14.04.2016

Regest

Bei der Zustellung einer Entscheidung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine (oder erst später) Kenntnis erlangt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 101/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-14

Aktenzeichen: 4 Ws 101/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.4WS101.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 44, StPO § 145a Abs. 3 S. 1

Leitsätze

Bei der Zustellung einer Entscheidung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine (oder erst später) Kenntnis erlangt.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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