Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-15, 32 SA 3/16

32 SA 3/16Obergericht15.04.2016

Regest

Wird in einem Verfahren, für das bereits eine Gerichtsstandbestimmung erfolgt ist, die Klage auf einen weiteren Beklagten erweitert, der keinen Gerichtsstand am Ort des zuvor bestimmten Gerichts hat, kann eine weitere Gerichtsstandbestimmung zulässig sein, wenn dem neuen Beklagten zuzumuten ist, das Verfahren bei bereits bestimmten Gericht zu führen und die Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO im Übrigen auch in Bezug auf den neuen Beklagten vorliegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 3/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-15

Aktenzeichen: 32 SA 3/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0415.32SA3.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Wird in einem Verfahren, für das bereits eine Gerichtsstandbestimmung erfolgt ist, die Klage auf einen weiteren Beklagten erweitert, der keinen Gerichtsstand am Ort des zuvor bestimmten Gerichts hat, kann eine weitere Gerichtsstandbestimmung zulässig sein, wenn dem neuen Beklagten zuzumuten ist, das Verfahren bei bereits bestimmten Gericht zu führen und die Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO im Übrigen auch in Bezug auf den neuen Beklagten vorliegen.

Tenor

Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht Q bestimmt.

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