32 SA 3/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-15, 32 SA 3/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-15, 32 SA 3/16
32 SA 3/16Obergericht15.04.2016
Regest
Wird in einem Verfahren, für das bereits eine Gerichtsstandbestimmung erfolgt ist, die Klage auf einen weiteren Beklagten erweitert, der keinen Gerichtsstand am Ort des zuvor bestimmten Gerichts hat, kann eine weitere Gerichtsstandbestimmung zulässig sein, wenn dem neuen Beklagten zuzumuten ist, das Verfahren bei bereits bestimmten Gericht zu führen und die Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO im Übrigen auch in Bezug auf den neuen Beklagten vorliegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 3/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-15
Aktenzeichen: 32 SA 3/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0415.32SA3.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Wird in einem Verfahren, für das bereits eine Gerichtsstandbestimmung erfolgt ist, die Klage auf einen weiteren Beklagten erweitert, der keinen Gerichtsstand am Ort des zuvor bestimmten Gerichts hat, kann eine weitere Gerichtsstandbestimmung zulässig sein, wenn dem neuen Beklagten zuzumuten ist, das Verfahren bei bereits bestimmten Gericht zu führen und die Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO im Übrigen auch in Bezug auf den neuen Beklagten vorliegen.
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht Q bestimmt.
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