2 RBs 40/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-18, 2 RBs 40/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-18, 2 RBs 40/16
2 RBs 40/16Obergericht18.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 RBs 40/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-18
Aktenzeichen: 2 RBs 40/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0418.2RBS40.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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