Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-18, 32 SA 17/16

32 SA 17/16Obergericht18.04.2016

Regest

Der aufgrund einer (nicht ausschließlichen) Gerichtsstandvereinbarung in den AGB des Klägers erlassene Verweisungsbeschluss eines vom Kläger angerufenen Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ergeht ohne gesetzliche Grundlage, wenn das Gericht bei der Verweisung lediglich auf die Gerichtsstandvereinbarung abstellt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gerichtsstand für Klagen gegen den Beklagten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 17/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-18

Aktenzeichen: 32 SA 17/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0418.32SA17.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Der aufgrund einer (nicht ausschließlichen) Gerichtsstandvereinbarung in den AGB des Klägers erlassene Verweisungsbeschluss eines vom Kläger angerufenen Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ergeht ohne gesetzliche Grundlage, wenn das Gericht bei der Verweisung lediglich auf die Gerichtsstandvereinbarung abstellt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gerichtsstand für Klagen gegen den Beklagten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart war.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht C.

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