32 SA 17/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-18, 32 SA 17/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-18, 32 SA 17/16
32 SA 17/16Obergericht18.04.2016
Regest
Der aufgrund einer (nicht ausschließlichen) Gerichtsstandvereinbarung in den AGB des Klägers erlassene Verweisungsbeschluss eines vom Kläger angerufenen Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ergeht ohne gesetzliche Grundlage, wenn das Gericht bei der Verweisung lediglich auf die Gerichtsstandvereinbarung abstellt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gerichtsstand für Klagen gegen den Beklagten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 17/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-18
Aktenzeichen: 32 SA 17/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0418.32SA17.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
Der aufgrund einer (nicht ausschließlichen) Gerichtsstandvereinbarung in den AGB des Klägers erlassene Verweisungsbeschluss eines vom Kläger angerufenen Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ergeht ohne gesetzliche Grundlage, wenn das Gericht bei der Verweisung lediglich auf die Gerichtsstandvereinbarung abstellt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gerichtsstand für Klagen gegen den Beklagten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart war.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht C.
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